Bankkunden können Kontoführungsgebühren zurückfordern

Vor kurzer Zeit hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden, dass zahlreiche Bankkunden in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, bereits gezahlte Kontoführungsgebühren zurückzufordern. Wieder einmal ging es in dem Urteil um Gebühren, die schon viele Jahre von Banken verlangt wurden, die der Auffassung der Bundesrichter nach jedoch anscheinend nicht zulässig waren. Diesmal betroffen sind Kontoführungsgebühren, falls eine pauschale Abrechnung pro Buchungsposten stattgefunden hat.

Pauschalpreis pro Buchungsposten nicht zulässig

Konkret stellten die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) jetzt fest, dass solche Kontoführungsgebühren beim Girokonto nicht zulässig sind, die auf einer pauschalen Abrechnung einzelner Buchungsposten basieren. Betroffen von dem Urteil sind viele Hunderttausend Bankkunden in Deutschland, die in der Vergangenheit einen Pauschalbetrag, beispielsweise 20 Cent, pro Buchungsposten gezahlt haben. Diese Konteninhaber haben nun nach dem Urteil des BGH gute Erfolgsaussichten, die gezahlten Gebühren von der jeweiligen Bank zurückzuverlangen. Betroffen sind zahlreiche Banken in Deutschland, wobei insbesondere Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken in der Vergangenheit häufiger zu diesem Abrechnungsmodell gegriffen haben.

Nicht alle Kontoführungsgebühren können zurückgefordert werden

Wichtig ist, dass Verbraucher unterscheiden können, wann Kontoführungsgebühren zurückgefordert werden können und welche Gebührenmodelle vom BGH-Urteil nicht betroffen sind. Wie bereits erwähnt, muss es sich um eine Einzelabrechnung von Buchungsposten mit einem pauschalen Preis gehandelt haben. Darüber hinaus besteht eine weitere Voraussetzung darum darin, dass die Bank eine pauschale Gebühr veranschlagt hat, die für alle Kunden galt. Wurde hingegen eine individuelle Vereinbarung in Form eines vom Standard abweichenden Preises mit dem Kunden getroffen, so ist die Rückforderung voraussichtlich nicht möglich. Ebenfalls nicht betroffen sind andere Gebührenmodelle, die zum Beispiel vorsehen, dass der Kunde einen bestimmten Grundbetrag pro Monat für die Kontoführung zahlt. In diesen Fällen erfolgte dann keine Einzelabrechnung pro Buchungsposten, sondern der Kunde hat – unabhängig von der Anzahl der Buchungsposten – jeden Monat den gleichen Betrag für die Kontoführung gezahlt.

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Bild: © Depositphotos.com / ginasanders

Oliver Schoch
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