Urteil zu Sofortüberweisung

Weitere kostenlose Variante muss angeboten werden

In der Regel haben Verbraucher bei Zahlungen im Internet die Möglichkeit, sich zwischen mehreren zu entscheiden. So stellen viele Onlineshops beispielsweise Kreditkarte, Banküberweisung und weitere Zahlungsoptionen zur Auswahl bereit. Allerdings gibt es auf der anderen Seite durchaus Anbieter, die zwar mehrere Varianten anbieten, bei denen jedoch nur eine dieser Zahlungsmethoden kostenlos ist. Sollte es sich dabei um das Online-Zahlungssystem Sofortüberweisung handeln, ist dies nach Ansicht des Landgerichtes Frankfurt nicht zulässig. Dieses stellte nämlich vor kurzer Zeit in einem Urteil fest (Aktenzeichen: 2-06 O 458/14), dass die Sofortüberweisung nicht das einzige System zur Zahlung sein darf, welches von einem Anbieter kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsmethoden unzulässig

Der Rechtsstreit, der letztendlich zu dem zuvor angesprochenen Urteil führte, bestand darin, dass ein Internetanbieter zwar verschiedene Zahlungsmethoden (Sofortüberweisung und Kreditkarte) zur Auswahl anbot, jedoch lediglich das Zahlungssystem Sofortüberweisung kostenlos offeriert wurde. Dies jedoch ist nach Ansicht des Landgerichtes Frankfurt nicht zulässig, denn grundsätzlich sahen es die Richter so, dass die Sofortüberweisung eben nicht die einzige kostenlose sein darf. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die Zahlungsmethode aus Datenschutzsicht nicht unbedingt unbestritten ist.

Kunde muss Bankdaten einem Drittsystem zugänglich machen

Beim System Sofortüberweisung ist es so, dass der Kunde seine persönliche Geheimzahl (PIN) und auch eine einmalig nutzbare Transaktionsnummer (TAN) außerhalb des sonst üblichen Bankportals angeben muss. Beim Drittanbieter Sofortüberweisung werden diese Daten benötigt, um anschließend eine Transaktion durchzuführen. Zwar geschieht dies angeblich auf einem sicheren Weg, dennoch gibt es nach Ansicht einiger Experten dadurch ein Konflikt mit den AGBs der Banken. Dort ist nämlich aufgeführt, dass PIN und TAN eigentlich keinem Dritten zugänglich gemacht werden dürfen.

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Urteil zu Sofortüberweisung

Oliver Schoch
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