Elternzeit – kein Geld, aber der Arbeitsplatz ist sicher

In Deutschland haben es Eltern nicht immer leicht. Vor allem Frauen müssen sich häufig zwischen ihrem Arbeitsplatz und ihrem Kind entscheiden, und wer sich für sein Kind entscheidet, der ist nicht selten den Arbeitsplatz los. Dabei haben nicht nur Mütter, sondern auch Väter einen rechtlichen Anspruch auf die sogenannte und können sich nach der Geburt des Kindes eine Auszeit nehmen. Während der Elternzeit wird vom Arbeitgeber zwar kein Gehalt gezahlt, aber der Arbeitsplatz bleibt erhalten und ist bis zum Wiedereintritt ins berufliche Leben sicher.

Was genau bedeutet Elternzeit?

Mütter, die nach der Geburt bei ihrem Kind bleiben wollen, können direkt im Anschluss an die Mutterschaftsfrist, also neun Wochen nach der Entbindung, in die Elternzeit gehen. Das gilt aber nicht nur für Mütter, sondern auch für Väter, wenn sie sich zusammen mit der Mutter um den Nachwuchs kümmern möchten. Die Elternzeit kann maximal drei Jahre dauern, dann müssen die Eltern wieder in ihren Beruf zurückkehren, denn ab dem dritten Lebensjahr des Kindes erlischt der Anspruch auf die Elternzeit.

Einige Arbeitgeber bieten ihren Angestellten aber auch eine Teilung der Elternzeit an. Ein Teil der Elternzeit, der bis zu zwölf Monate dauern kann, wird dann auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Dieser zweite Teil muss aber bis zum achten Lebensjahr des Kindes genommen werden, danach gibt es keinen rechtlichen Anspruch mehr auf Elternzeit. Wer diese Form der Elternzeit wählt, muss das mit seinem Arbeitgeber besprechen, denn nicht alle sind damit einverstanden.

Kein Gehalt aber Kündigungsschutz

Während der Elternzeit gibt es weder für den Vater oder die Mutter, die beim Kind zu Hause bleiben, einen Anspruch darauf, dass das Gehalt weiter gezahlt wird. Ab dem 14. Lebensmonat des Kindes haben die Eltern aber die Möglichkeit, Elterngeld zu beantragen und dieses Elterngeld sieht vor, dass 67 % des letzten Nettogehalts gezahlt werden.

Eltern, die sich für die Elternzeit entscheiden, müssen zwar auf ihr Gehalt verzichten, aber sie haben Kündigungsschutz, und zwar in der kompletten Zeit, in der sie sich um den Nachwuchs kümmern. Dieser Kündigungsschutz gilt aber immer nur dann, wenn die Eltern einen gültigen und unbefristeten Arbeitsvertrag vorweisen können. Auch wer noch in der Probezeit ist, der muss sich keine Gedanken darüber machen, dass der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, wenn die Elternzeit beginnt, denn auch in diesem Fall greift der Kündigungsschutz. In wenigen Ausnahmefällen ist es dem Arbeitgeber gestattet, Angestellten die in Elternzeit sind, zu kündigen. Hier ist aber immer eine behördliche Genehmigung notwendig und die Gründe für diese Kündigung müssen schwerwiegend sein.

Eltern, die der Ansicht sind, dass die Kündigung während der Elternzeit nicht gerechtfertigt ist, können sich juristisch zur Wehr setzen und gegen die Kündigung Einspruch einlegen.

Wenn das Kind krank wird

Alle berufstätigen Eltern machen sich Gedanken darüber, was mit ihrem Arbeitsplatz passiert, wenn das Kind krank wird. Wie bei der Elternzeit, so gibt es auch dann einen rechtlichen Anspruch, wenn die Eltern bei ihrem kranken Kind zu Hause bleiben wollen. Maximal fünf Tage dürfen der Vater oder die Mutter bei ihrem Kind bleiben und in diesem Zeitraum wird auch das Gehalt in voller Höhe weiter gezahlt. Wichtig ist es aber, dass der Arbeitgeber ein ärztliches Attest über die Erkrankung des Kindes bekommt und er muss unverzüglich darüber informiert werden, dass Vater oder Mutter zu Hause bleiben, um ihr Kind zu pflegen. Zudem müssen die Eltern nachweisen können, dass sie niemanden haben, der das Kind während der Krankheit betreuen kann. Wenn die Kinder älter als acht Jahre sind, dann erlischt der rechtliche Anspruch.

Sind die Eltern gesetzlich krankenversichert, dann bekommen sie für den Zeitraum von maximal zehn Tagen von der Krankenkasse zusätzlich zum Gehalt auch noch Krankengeld.

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Elternzeit – kein Geld, aber der Arbeitsplatz ist sicher

Maik Justus