Räumen/Streuen – welche Pflichten für Mieter und Vermieter?

Der Winter hat Deutschland fest im Griff. glitzert im Sonnenlicht, es ist knackig kalt und auf Mieter und kommt eine Menge Arbeit zu. Aber wer muss sich eigentlich ums Räumen und Streuen kümmern? Ist der Vermieter alleine zuständig, oder kann er die im Winter anfallenden Arbeiten an seine Mieter weitergeben?

Räumen und Streuen – ein Job für Frühaufsteher

Welche detaillierten Vorgaben es für das Räumen und Streuen gibt, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. In den meisten Kommunen beginnt die morgens um 7:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr. Nur an Sonn- und Feiertagen heißt es ausschlafen, denn dann verschiebt sich die Streupflicht um zwei Stunden nach hinten.

Wer ist für den verantwortlich?

Grundsätzlich muss sich der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks darum kümmern, dass der Schnee geräumt und der Gehweg gestreut wird. Diese Räum- und Streupflicht, auch Verkehrssicherungspflicht, kann der Eigentümer aber an seine Mieter weitergeben, zum Beispiel an die Mieter, die im Erdgeschoss wohnen. In einigen Häusern gibt es auch eine Art Rotationssystem, in dem sich alle Parteien im Haus daran beteiligen, dass geräumt und gestreut wird.

Was muss geräumt werden?

Mieter oder Vermieter müssen den an das Grundstück grenzenden Gehweg sowie die Zufahrt oder den Fußweg zum Hauseingang zunächst vom Schnee befreien und dann streuen. In den meisten Gemeinden muss ein Weg von 1,50 x 1,20 m frei gemacht werden. Geräumt und gestreut werden muss aber auch der Weg zu den Mülltonnen und den Parkplätzen, hier muss ein Weg von einem halben Meter Breite schnee- und eisfrei sein. Sollte es mehrmals am Tag schneien, dann müssen die Wege auch mehrmals geräumt werden.

Ist Streusalz erlaubt?

In vielen Gemeinden ist das Streuen von Salz nur dem professionellen Winterdienst erlaubt, Hauseigentümer werden angehalten, Asche oder Split zu verwenden. Wer trotzdem Salz im Baumarkt kauft und es auf die Gehwege streut, der muss mit einer Geldstrafe rechnen, wenn er erwischt wird. Das gilt auch für Vermieter, die ihren Mietern Streusalz kaufen, denn sie werden in diesem Fall haftbar gemacht.

Die Haftung im Schadensfall

Räumen und Streuen soll verhindern, dass Passanten auf dem Gehsteig ausrutschen und sich verletzten. Kommt es zu einem Unfall, weil nicht ausreichend geräumt und gestreut wurde, dann hat derjenige, der sich verletzt hat, Anspruch auf Schmerzensgeld und auch auf Schadensersatz. Wenn ein Mieter zum Winterdienst eingeteilt wurde und es trotzdem zu einem Unfall kommt, dann kommt die private Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Ist aber der Eigentümer des Grundstücks in der Pflicht, Schnee zu räumen und zu streuen, dann tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein, wenn es zu einem Unfall kommt. Die Passanten müssen allerdings auch selbst aufpassen, denn der Winter sorgt bekanntlich immer für glatte Straßen und Gehwege.

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Ulrike Dietz